Ibn Abbas, Allahs Wohlgefallen auf ihnen beiden, berichtete: "der Gesandte Allahs erlegte demjenigen, der fastet, Zakat al-Fitr auf, um sich selbst vor jeder anstößigen Handlung und Rede zu schützen, und für den Zweck, der Nahrungsvorsorge für die Bedürftigen. Sie wird für denjenigen als Zakat angenommen, der ihr nachkommt, bevor er das Id -Gebet verrichtet, und es ist Sadaqah für denjenigen, der ihr nach dem Gebet nachkommt." Dieser Artikel behandelt in Kurzform was dabei zu beachten ist.
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Im Namen Allahs, des Erbarmers, des Barmherzigen Zakatu-l-Fitr Aus Fiqh us-Sunnah Von Scheikh Sayyid Sabiq Zakat al-Fitr ist eine Art Sadaqah, die von jedem Muslim, jung und alt, männlich und weiblich, Freier und Sklave, am Ende des Fastenmonats (Ramadan) entrichtet werden muss. Al-Bukhari und Muslim berichteten von Ibn Umar, dass er sagte: „Der Prophet (r) erlegte jedem Muslim, jung und alt, männlich und weiblich, Freier oder Sklave, die Bezahlung eines Sa’ von Datteln oder einem Sa’ Gerste als Zakat al-Fitr auf.“ Der Zweck der Zakat al-Fitr Zakat al-Fitr wurde im Monat Sha’ban im zweiten Jahr nach der Hijra zur Pflicht gemacht. Sein Zweck ist es Fastenden von jeder anstößigen Handlung oder Rede zu reinigen und den Armen und Bedürftigen zu helfen. Diese Ansicht beruht auf dem Hadith, der von Abu Dawud, Ibn Majah und ad-Daraqutni von Ibn Abbas berichtet wird: "der Gesandte Allahs (r) erlegte demjenigen, der fastet, Zakat al-Fitr auf, um sich selbst vor jeder anstößigen Handlung und Rede zu schützen, und für den Zweck, der Nahrungsvorsorge für die Bedürftigen. Sie wird für denjenigen als Zakat angenommen, der ihr nachkommt, bevor er das Id -Gebet verrichtet, und es ist Sadaqah für denjenigen, der ihr nach dem Gebet nachkommt." Wer muss Zakat al-Fitr entrichten? Zakat al-Fitr ist für jeden freien Muslim, der ein Sa’ Datteln oder Gerste besitzt, das nicht als Grundnahrung für sich und seine Familie für die Dauer von einem Tag und eine Nacht benötigt wird. Jeder freie Muslim muss für sich, seine Frau und Kinder und Dienstboten Zakat al-Fitr entrichten. Die Höhe der Zakat al-Fitr Die verlangte Höhe der Zakat al-Fitr ist ein Sa’ (ungefähr drei Kilogramm) Weizen, Gerste, Rosinen, trockener Hüttenkäse (Aqit), Reis, Korn oder ähnliche Dinge, die als Grundnahrung angesehen werden (Qut). Abu Hanifah sah es als zulässig an, als Zakat al-Fitr einen gleichen Wert zu geben. Er sagte auch, dass wenn der Entrichtende Weizen gibt, ein halbes Sa’ ausreichend wäre. Abu Sa’id al-Khudri sagte: „Wir gaben zu Lebzeiten des Gesandten Allahs (r) im Namen jedes Kindes, älteren Menschen, freien Menschen und Sklaven ein Sa’ Nahrungsmittel oder ein Sa’ trockenen Hüttenkäse oder ein Sa’ Gerste, ein Sa’ Datteln oder ein Sa’ Rosinen als Zakat al-Fitr. Wir fuhren fort, dies zu tun, bis Mu’awiyyah zu uns kam, um den Hajj oder die Umrah zu verrichten. Er sprach die Menschen von der Kanzel aus an und sagte zu ihnen: ‚Ich sehe, dass zwei Mudds (ein Mudd ist zwei Drittel eines Kilogramms) Weizen aus Syrien einem Sa’ Datteln entspricht.’ Die Leuten nahmen dies an.“ Abu Sa’id jedoch, entgegnete „Ich werde weiter, das geben, was ich zu geben pflegte, nämlich ein Sa’, solange ich lebe.’" Berichtet von der Jama'a[1]. At-Tirmidhi bemerkte: „Einige der Rechtsgelehrten gaben ein Sa’ von jedem wohltätigen Artikel (was als eine gesunde Gewohnheit angenommen wird).“ Ash- Shaf’i und Ishaq unterstützten diese Ansicht, doch einige andere Gefährten gaben von allen wohltätigen Artikeln ein Sa’, außer von Weizen, von dem ein halbes Sa’ ausreichend ist. Dies ist die Aussage von Sufyan, Ibn al-Mubarak und der Gelehrten aus Kufah. Wann Zakat al-Fitr fällig ist Die Rechtsgelehrten sind sich einig, dass Zakat al-Fitr am Ende des Ramadan fällig wird. Jedoch sind sie unterschiedlicher Meinung über die genaue Zeit. Ath-Thauri, Ahmad, Ishaq und asch-Schafi’i (in seiner späteren Ansicht) und Malik (in einem der beiden Berichte) sind der Meinung, dass sie bei Sonnenuntergang der Nacht des Fastenbrechens fällig wird, denn dies ist, wenn das Fasten des Ramadan endet. Abu Hanifah, al-Layth, asch-Schafi’i (in seiner ursprünglichen Ansicht) und der zweite Bericht von Malik sagen, dass Zakt al-Fitr zu Beginn des Fajr am Tag des Id fällig wird. Diese zwei unterschiedlichen Ansichten gewinnen Bedeutung, wenn ein Baby nach dem Sonnenuntergang, aber vor Sonnenaufgang des Tages des Id geboren wird; die Frage ist dann, ob Zakat al-Fitr für das Baby Pflicht ist oder nicht. Gemäß der ersten Ansicht ist es dies nicht, da die Geburt nach der vorgeschriebenen Zeit stattfand, während es gemäß der zweiten Ansicht fällig ist, da die Geburt innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraums stattfand. Das Entrichten der Zakat al-Fitr im Voraus Die meisten Rechtsgelehrten glauben, dass es zulässig ist, Zakat al-Fitr ein oder zwei Tage vor Id zu entrichten. Ibn Umar berichtet, dass der Gesandte (r) ihnen anordnete, Zakat al-Fitr zu entrichten, bevor die Leute ausgehen, um das Id-Gebet zu verrichten. Nafi berichtete, dass Ibn Umar ihr ein oder zwei Tage vor Ende des Ramadan nachzukommen pflegte. Die Rechtsgelehrten vertreten jedoch verschiedene Meinungen, wenn es eine längere Zeitperiode umfasst. Gemäß Abu Hanifah ist es zulässig, ihr vor Ramadan nachzukommen. Bei asch-Schafi’i ist es zulässig, dies zu Beginn des Ramadan zu tun. Malik und Ahmad (in seiner wohlbekannten Ansicht) vertreten die Meinung, dass es nur zulässig ist, ihr ein oder zwei Tage im Voraus nachzukommen. Die Imame stimmen darin überein, dass die Abgabe von Zakat al-Fitr, aufgrund des Nicht-Nachkommens in der fälligen Zeit, nicht verfällt. Ist dies der Fall, wird es eine Last für denjenigen, der verantwortlich dafür ist, bis sie entrichtet ist. Sie sind sich auch darin einig, dass es nicht zulässig ist, sie bis zum Tag des Id aufzuschieben, doch Ibn Sirin und an-Nakha’i sagen, dass dies möglich ist. Ahmad sagt: „Ich hoffe, dass kein Schaden darin ist (im Herausschieben ihr nachzukommen).“ Ibn Raslan sagt, dass es eine übereinstimmende Meinung darüber gibt, dass ihre Entrichtung nicht aufgeschoben werden kann, gerade weil es eine Zakat ist. Daher ist jedes Aufschieben eine Sünde und es ist genauso wie das Aufschieben des Gebets ohne annehmbare Entschuldigung. Dies wird durch den folgenden Hadith bewiesen: „Kommt jemand Zakat al-Fitr vor dem Gebet nach, wird sie als angenommene Zakat betrachtet. Kommt man ihr nach dem Gebe nacht, wird sie als gewöhnliche Sadaqah betrachtet.“ Die Verteilung von Zakat al-Fitr Die Verteilung von Zakat al-Fitr ist genauso wie die der Zakat – d.h. sie muss unter den acht Gruppen der erwähnten Bezugsberechtigten verteilt werden, die in dem Vers in Surah at-Tauba erwähnt werden: „Die Spenden sind ja für die Bedürftigen und die Armen und die dafür Tätigen und die, deren Herzen zusammengefügt werden und für die Unfreien und die Verschuldeten und auf dem Weg Allahs und den „Sohn des Weges“, eine Pflicht von Allah, und Allah ist Wissend, Weise.“ [Sura at-Tauba (9):60] Die Kategorie der Armen wird als die bevorzugte betrachtet. Dies wird auch durch den Hadith unterstützt: „Der Gesandte Allahs (r) erlegte demjenigen, der fastet, die Zakat al-Fitr auf als eine Reinigung von jedem anstößigem Handeln oder Reden und als Nahrung, für die Bedürftigen.“ Al-Baihaqi und Ad-Daraqutni berichten von Ibn Umar, Allahs Wohlgefallen auf ihm, der sagte: „Der Gesandte Allahs (r) erlegte die Zakat al- Fitr auf und sagte auch: ‚Befreit sie an diesem Tag von der Bedürftigkeit.’“ Zakat al-Fitr an einen Dhimmi geben Az-Zuhri, Abu Hanifah, Muhammad und Ibn Shubrumah machten es zulässig, Zakat al-Fitr an einen Dhimmi zu geben. Allahu Ta’ala sagt: „Allah untersagt euch nicht gegen diejenigen, die nicht mit euch wegen der Religion kämpfen und euch nicht heraustreiben aus euren Heimstätten, dass ihr ihnen gut seid und sie richtig behandelt, Allah liebt ja die Richtighandelnden.“ [Surah Al-Mumtahinah (60):8] Quelle: www.al-tamhid.net Übersetzung: Abu Jamal Überarbeitung: Farouk Abu Anas www.islamhouse.com Der Islam für Alle zugänglich! [1] Dies ist ein Terminus aus der Hadithwissenschaft und bedeutet, dass dieser Hadith von einer Gruppe von Überlieferern berichtet wurde. Diese sind: al-Bukhari, Muslim, Ahmad, an-Nasai', at-Tirmidhi, Abu Dawud, Ibn Maja. (Anm. d. ÜA)